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title: "§ 9 SVersLV — Rückforderung von Versorgungsleistungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sverslv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sverslv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 9 SVersLV — Rückforderung von Versorgungsleistungen

Die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsleistungen einschließlich der Aufrechnung und Verrechnung richtet sich nach den Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

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— Verordnung über nicht überführte Leistungen der Sonderversorgungssysteme der DDR

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sverslv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
