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title: "§ 5 SVersLV — Anrechnungsfreibetrag"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sverslv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sverslv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 5 SVersLV — Anrechnungsfreibetrag

Anrechnungsfrei sind folgende Vomhundertsätze des Nettoeinkommens:





-
 Übergangsrente
 77,5 vom Hundert,

-
 befristete erweiterte Versorgung
 30 vom Hundert,

-
 Vorruhestandsgeld
 30 vom Hundert,

-
 Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen
 25 vom Hundert,

-
 Invalidenteilrente
 45 vom Hundert,

mindestens jedoch der Betrag, der bei Anspruch auf diese Leistung nach § 11 Abs. 7 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes am 1. Januar 1992 anrechnungsfrei war oder gewesen wäre.

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— Verordnung über nicht überführte Leistungen der Sonderversorgungssysteme der DDR

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sverslv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
