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title: "§ 2 SVersLV — Einkommensanrechnung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sverslv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sverslv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 2 SVersLV — Einkommensanrechnung

(1) Einkommen von Versorgungsempfängern wird auf Versorgungsleistungen angerechnet.

(2) Einkommen sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen im Sinne der §§ 14, 15, 18a Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Erwerbseinkommen) sowie Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 4 und 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und damit vergleichbares Erwerbsersatzeinkommen im Beitrittsgebiet. § 18a Abs. 3 Satz 2 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Außer Betracht bleiben Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch.

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— Verordnung über nicht überführte Leistungen der Sonderversorgungssysteme der DDR

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sverslv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
