---
title: "§ 1 SVersLV — Anwendungsbereich"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sverslv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sverslv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
---

# § 1 SVersLV — Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die nicht in die Rentenversicherung überführten Leistungen nach den Sonderversorgungssystemen der Anlage 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes. Erfaßt sind die Leistungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (Versorgungsleistungen) sowie Empfänger solcher Leistungen (Versorgungsempfänger).

---

— Verordnung über nicht überführte Leistungen der Sonderversorgungssysteme der DDR

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sverslv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
