Gesetz über das Abkommen vom 5. Mai 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über Sozialversicherung nebst Schlußprotokoll und Zusatzvereinbarung
- Ausfertigungsdatum:
- 19.01.1956
- Fundstelle:
- BGBl II 1956, 1
- Stand:
- 20120625151345
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Artikel 30 Abs. 1 des Abkommens findet mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle des Oberversicherungsamts das Sozialgericht entscheidet.
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.