---
title: "§ 15 SUrlV — Sonderurlaub für gewerkschaftliche Zwecke"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/surlv_2016/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/surlv_2016/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
---

# § 15 SUrlV — Sonderurlaub für gewerkschaftliche Zwecke

Sonderurlaub von jeweils bis zu fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr unter Fortzahlung der Besoldung ist zu gewähren für die Teilnahme

1.



an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem die Beamtin oder der Beamte angehört, oder

2.



an Tagungen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden auf internationaler Ebene, auf Bundes- oder Landesebene oder, sofern es keine Landesebene gibt, auf Bezirksebene, wenn die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als Delegierte oder Delegierter teilnimmt.

---

— Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/surlv_2016/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
