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title: "§ 13 SUrlV — Sonderurlaub zur Ableistung von Freiwilligendiensten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/surlv_2016/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/surlv_2016/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 13 SUrlV — Sonderurlaub zur Ableistung von Freiwilligendiensten

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.



ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,

2.



ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder

3.



einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetzableistet.

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— Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/surlv_2016/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
