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title: "§ 10 SUrlV — Sonderurlaub für fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/surlv_2016/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/surlv_2016/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 10 SUrlV — Sonderurlaub für fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung

(1) Für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung in einem Land, in dem die zu erlernende Sprache gesprochen wird, sind bis zu drei Monate Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren. Die Aus- oder Fortbildung muss im dienstlichen Interesse liegen.

(2) Weiterer Sonderurlaub nach Absatz 1 darf frühestens zwei Jahre nach Beendigung des letzten Sonderurlaubs nach Absatz 1 gewährt werden.

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— Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/surlv_2016/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
