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title: "§ 41 SUG — Einschränkung von Grundrechten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sug/41"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sug/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 41 SUG — Einschränkung von Grundrechten

Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

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— Gesetz zur Verbesserung der Sicherheit der Seefahrt durch die Untersuchung von Seeunfällen und anderen Vorkommnissen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sug/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
