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title: "§ 38 SUG — Beteiligung am Such- und Rettungsdienst"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sug/38"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sug/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 38 SUG — Beteiligung am Such- und Rettungsdienst

Die Bundesstelle wirkt beim Such- und Rettungsdienst mit, indem sie hierfür erforderliche Informationen auf Anfrage beschafft oder vorhandene hierfür erforderliche Informationen an die am Such- und Rettungsdienst beteiligten Personen und Stellen übermittelt. Vor der Einstellung der Suche nach einem vermissten Schiff ist zwischen der für die Koordinierung des Such- und Rettungsdienstes zuständigen Stelle und der Bundesstelle Einvernehmen herzustellen.

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— Gesetz zur Verbesserung der Sicherheit der Seefahrt durch die Untersuchung von Seeunfällen und anderen Vorkommnissen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sug/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
