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title: "§ 3 SUG — Behördliche Aufgaben auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sug/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sug/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 3 SUG — Behördliche Aufgaben auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften

Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach diesem Gesetz haben die darin genannten Behörden des Bundes jeweils die Überprüfungs-, Gestaltungs- und Eingriffsbefugnisse, -aufgaben und -pflichten, die die in Buchstabe B der Anlage genannten Einzelregelungen den Mitgliedstaaten zur Verwaltung oder ihren Verwaltungsbehörden für einen Fall vorbehalten oder zuweisen.

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— Gesetz zur Verbesserung der Sicherheit der Seefahrt durch die Untersuchung von Seeunfällen und anderen Vorkommnissen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sug/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
