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title: "§ 4 STzV — Zuständigkeit für die Entscheidung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stzv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stzv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 4 STzV — Zuständigkeit für die Entscheidung

(1) Über einen Antrag auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung für alle Soldatinnen und Soldaten, für die es als Entlassungsdienststelle zuständig ist.

(2) Im Übrigen entscheidet die Entlassungsdienststelle über einen Antrag aus dem Kreis des Personals, für das sie zuständig ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Entscheidung über

1.



die Verlängerung,

2.



die Änderung und

3.



den Widerruf der Bewilligung sowie

4.



die vorzeitige Beendigungeiner Teilzeitbeschäftigung.

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— Verordnung über die Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stzv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
