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title: "§ 1 STzV — Zulässigkeit von Teilzeitbeschäftigung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stzv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stzv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 1 STzV — Zulässigkeit von Teilzeitbeschäftigung

(1) Teilzeitbeschäftigung ist in folgenden Wehrdienstarten zulässig:

1.



Wehrdienst als Berufssoldatin oder Berufssoldat,

2.



Wehrdienst als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit und

3.



Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft.

(2) Die Teilzeitbeschäftigung ist ausnahmsweise über die Dauer von zwölf Jahren hinaus zulässig, wenn

1.



mindestens ein Kind unter zwölf Jahren oder

2.



ein pflegebedürftiger sonstiger Angehörigertatsächlich betreut oder gepflegt wird und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Teilzeitbeschäftigung auch im Umfang von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen.

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— Verordnung über die Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stzv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
