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title: "§ 12 StZG — Anzeigepflicht"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stzg/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stzg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 12 StZG — Anzeigepflicht

Die für das Forschungsvorhaben verantwortliche Person hat wesentliche nachträglich eingetretene Änderungen, die die Zulässigkeit der Einfuhr oder der Verwendung der embryonalen Stammzellen betreffen, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. § 6 bleibt unberührt.

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— Gesetz zur Sicherstellung des Embryonenschutzes im Zusammenhang mit Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stzg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
