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title: "§ 1 StVZOAusnV 40"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stvzoausnv_40/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stvzoausnv_40/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 1 StVZOAusnV 40

Abweichend von § 53 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind Einrichtungen und Schaltungen zulässig, die das Aufleuchten der Bremsleuchten bewirken, wenn eine Betriebsbremsung zu erwarten ist. Dies gilt nur, wenn

1.



diese Einrichtungen und Schaltungen die in der Anlage aufgeführten Anforderungen erfüllen und

2.



für diese Einrichtungen und Schaltungen eine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt worden ist.

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— Vierzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stvzoausnv_40/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
