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title: "§ 35f StVZO — Notausstiege in Kraftomnibussen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stvzo_2012/35f"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 35f StVZO — Notausstiege in Kraftomnibussen

Notausstiege in Kraftomnibussen sind innen und außen am Fahrzeug zu kennzeichnen. Notausstiege und hand- oder fremdkraftbetätigte Betriebstüren müssen sich in Notfällen bei stillstehendem oder mit einer Geschwindigkeit von maximal 5 km/h fahrendem Kraftomnibus jederzeit öffnen lassen; ihre Zugänglichkeit ist beim Betrieb der Fahrzeuge sicherzustellen. Besondere Einrichtungen zum Öffnen der Notausstiege und der Betriebstüren in Notfällen (Notbetätigungseinrichtungen) müssen als solche gekennzeichnet und ständig betriebsbereit sein; an diesen Einrichtungen oder in ihrer Nähe sind eindeutige Bedienungsanweisungen anzubringen.

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— Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
