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title: "§ 30b StVZO — Berechnung des Hubraums"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stvzo_2012/30b"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 30b StVZO — Berechnung des Hubraums

Der Hubraum ist wie folgt zu berechnen:

1.



Für pi wird der Wert von 3,1416 eingesetzt.

2.



Die Werte für Bohrung und Hub werden in Millimeter eingesetzt, wobei auf die erste Dezimalstelle hinter dem Komma auf- oder abzurunden ist.

3.



Der Hubraum ist auf volle Kubikzentimeter auf- oder abzurunden.

4.



Folgt der zu rundenden Stelle eine der Ziffern 0 bis 4, so ist abzurunden, folgt eine der Ziffern 5 bis 9, so ist aufzurunden.

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— Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
