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title: "§ 12 StVorV — Feststellung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stvorv/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stvorv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 12 StVorV — Feststellung

Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle trifft im Einvernehmen mit der für die Einstellungsbehörde zuständigen Vormerkstelle die Feststellung nach § 13 Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes und erteilt dem Eingliederungsberechtigten einen Bescheid, der zuzustellen ist. Der zuständige Berufsförderungsdienst der Bundeswehr erhält hierüber eine Mitteilung, der das Original des Eingliederungsscheins beizufügen ist.

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— Stellenvorbehaltsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stvorv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
