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title: "§ 98 StVollzG — Androhung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stvollzg/98"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stvollzg/index.html"
updated: "2026-07-01T04:24:44+00:00"
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# § 98 StVollzG — Androhung

Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. Die Androhung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen oder unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muß, um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, zu verhindern oder eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden.

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— Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stvollzg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
