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title: "§ 79 StVollzG — Geburtsanzeige"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stvollzg/79"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stvollzg/index.html"
updated: "2026-07-01T04:24:44+00:00"
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# § 79 StVollzG — Geburtsanzeige

In der Anzeige der Geburt an das Standesamt dürfen die Anstalt als Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis des Anzeigenden zur Anstalt und die Gefangenschaft der Mutter nicht vermerkt sein.

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— Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stvollzg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
