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title: "§ 177 StVollzG — Untersuchungshaft"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stvollzg/177"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stvollzg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 177 StVollzG — Untersuchungshaft

Übt der Untersuchungsgefangene eine ihm zugewiesene Arbeit, Beschäftigung oder Hilfstätigkeit aus, so erhält er ein nach § 43 Abs. 2 bis 5 zu bemessendes und bekannt zu gebendes Arbeitsentgelt. Der Bemessung des Arbeitsentgelts ist abweichend von § 200 fünf vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen (Eckvergütung). § 43 Abs. 6 bis 11 findet keine Anwendung. Für junge und heranwachsende Untersuchungsgefangene gilt § 176 Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend.

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— Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stvollzg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
