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title: "§ 144 StVollzG — Größe und Ausgestaltung der Räume"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stvollzg/144"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stvollzg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 144 StVollzG — Größe und Ausgestaltung der Räume

(1) Räume für den Aufenthalt während der Ruhe- und Freizeit sowie Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich oder sonst ihrem Zweck entsprechend auszugestalten. Sie müssen hinreichend Luftinhalt haben und für eine gesunde Lebensführung ausreichend mit Heizung und Lüftung, Boden- und Fensterfläche ausgestattet sein.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Näheres über den Luftinhalt, die Lüftung, die Boden- und Fensterfläche sowie die Heizung und Einrichtung der Räume zu bestimmen.

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— Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stvollzg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
