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title: "§ 110 StVollzG — Zuständigkeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stvollzg/110"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stvollzg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 110 StVollzG — Zuständigkeit

Über den Antrag entscheidet die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat.

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— Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stvollzg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
