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title: "§ 3 StVOAusnV 9"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stvoausnv_9/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stvoausnv_9/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 3 StVOAusnV 9

Die Reifen des Anhängers müssen zum Zeitpunkt der jeweiligen Fahrt, erkennbar am eingeprägten Herstellungsdatum, jünger als sechs Jahre und mindestens mit der Geschwindigkeitskategorie L (= 120 km/h) gekennzeichnet sein.

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— Neunte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stvoausnv_9/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
