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title: "§ 31 StVO — Sport und Spiel"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stvo_2013/31"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 31 StVO — Sport und Spiel

(1) Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt. Satz 1 gilt nicht, soweit dies durch ein die zugelassene Sportart oder Spielart kennzeichnendes Zusatzzeichen angezeigt ist.

(2) Durch das Zusatzzeichen







wird das Inline-Skaten und Rollschuhfahren zugelassen. Das Zusatzzeichen kann auch allein angeordnet sein. Wer sich dort mit Inline-Skates oder Rollschuhen fortbewegt, hat sich mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung zu bewegen und Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen.

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— Straßenverkehrs-Ordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
