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title: "§ 8a StVG — Entgeltliche Personenbeförderung, Verbot des Haftungsausschlusses"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stvg/8a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:34+00:00"
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# § 8a StVG — Entgeltliche Personenbeförderung, Verbot des Haftungsausschlusses

Im Fall einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung darf die Verpflichtung des Halters, wegen Tötung oder Verletzung beförderter Personen Schadensersatz nach § 7 zu leisten, weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Die Geschäftsmäßigkeit einer Personenbeförderung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beförderung von einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben wird.

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— Straßenverkehrsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
