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title: "§ 63b StVG — Verordnungsermächtigungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stvg/63b"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:34+00:00"
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# § 63b StVG — Verordnungsermächtigungen

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Benehmen mit der Beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, zur Durchführung von § 63a Rechtsverordnungen zu erlassen über

1.



die technische Ausgestaltung und den Ort des Speichermediums sowie die Art und Weise der Speicherung gemäß § 63a Absatz 1,

2.



den Adressaten der Speicherpflicht nach § 63a Absatz 1,

3.



Maßnahmen zur Sicherung der gespeicherten Daten gegen unbefugten Zugriff bei Verkauf des Kraftfahrzeugs.Rechtsverordnungen nach Satz 1 sind vor Verkündung dem Deutschen Bundestag zur Kenntnis zuzuleiten.

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— Straßenverkehrsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
