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title: "§ 44 StVG — Löschung der Daten in den Fahrzeugregistern"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stvg/44"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:34+00:00"
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# § 44 StVG — Löschung der Daten in den Fahrzeugregistern

(1) Die nach § 33 Abs. 1 und 2 gespeicherten Daten sind in den Fahrzeugregistern spätestens zu löschen, wenn sie für die Aufgaben nach § 32 nicht mehr benötigt werden.

(2) Die Daten über Fahrtenbuchauflagen (§ 33 Abs. 3) sind nach Wegfall der Auflage zu löschen.

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— Straßenverkehrsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
