---
title: "§ 30c StVG — Verordnungsermächtigungen, Ausführungsvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stvg/30c"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:34+00:00"
---

# § 30c StVG — Verordnungsermächtigungen, Ausführungsvorschriften

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über

1.



den Inhalt der Eintragungen einschließlich der Personendaten nach § 28 Abs. 3,

2.



Verkürzungen der Tilgungsfristen nach § 29 Abs. 1 Satz 5 und über Tilgungen ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach § 29 Abs. 3 Nr. 3,

3.



die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 30 Absatz 1 bis 4b, 7 und 10 sowie die Bestimmung der Empfänger und den Geschäftsweg bei Übermittlungen nach § 30 Abs. 7 und 10,

4.



den Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30 Abs. 8,

5.



die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 28 Absatz 4 Satz 2 und § 30a Abs. 1, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 30a Abs. 2, die weiteren Aufzeichnungen nach § 30a Abs. 4 beim Abruf im automatisierten Verfahren und die Bestimmung der Empfänger bei Übermittlungen nach § 30a Abs. 5,

6.



die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 30b Abs. 1 und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 30b Abs. 2 Nr. 1,

7.



die Art und Weise der Durchführung von Datenübermittlungen,

8.



die Zusammenarbeit zwischen Bundeszentralregister und Fahreignungsregister.Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 7, soweit Justizbehörden betroffen sind, und nach Satz 1 Nummer 8 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz erlassen.

---

— Straßenverkehrsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
