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title: "§ 1b StVG — Rechte und Pflichten des Fahrzeugführers bei Nutzung hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktionen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stvg/1b"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:34+00:00"
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# § 1b StVG — Rechte und Pflichten des Fahrzeugführers bei Nutzung hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktionen

(1) Der Fahrzeugführer darf sich während der Fahrzeugführung mittels hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktionen gemäß § 1a vom Verkehrsgeschehen und der Fahrzeugsteuerung abwenden; dabei muss er derart wahrnehmungsbereit bleiben, dass er seiner Pflicht nach Absatz 2 jederzeit nachkommen kann.

(2) Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, die Fahrzeugsteuerung unverzüglich wieder zu übernehmen,

1.



wenn das hoch- oder vollautomatisierte System ihn dazu auffordert oder

2.



wenn er erkennt oder auf Grund offensichtlicher Umstände erkennen muss, dass die Voraussetzungen für eine bestimmungsgemäße Verwendung der hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktionen nicht mehr vorliegen.

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— Straßenverkehrsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
