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title: "§ 3 StV/WasAusbV — Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stv_wasausbv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stv_wasausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 3 StV/WasAusbV — Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung

Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigungen sind auch in den Prüfungen nach den §§ 8, 9, 14 und 15 nachzuweisen.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik und zur Fachkraft für Wasserwirtschaft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stv_wasausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
