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title: "§ 48 StUG — Evaluierung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stug/48"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stug/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 48 StUG — Evaluierung

Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde legt dem Deutschen Bundestag nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 9. April 2021 (BGBl. I S. 750) einen Evaluierungsbericht zum Transformationsprozess des Stasi-Unterlagen-Archivs in das Bundesarchiv vor. Im Zuge der Evaluierung wird geprüft, ob das Bestehen des Beratungsgremiums nach § 39 Absatz 1 für weitere fünf Jahre erforderlich ist.

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— Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stug/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
