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title: "§ 45 StUG — Bußgeldvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stug/45"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stug/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 45 StUG — Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 7 Absatz 3 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

2.



entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Unterlagen oder Kopien und sonstige Duplikate von Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig auf Verlangen des Bundesarchivs herausgibt oder

3.



entgegen § 9 Absatz 3 Unterlagen dem Bundesarchiv nicht überlässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesarchiv.

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— Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stug/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
