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title: "§ 22 StUG — Verwendung von Unterlagen für Zwecke parlamentarischer Untersuchungsausschüsse"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stug/22"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stug/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 22 StUG — Verwendung von Unterlagen für Zwecke parlamentarischer Untersuchungsausschüsse

(1) Das Recht auf Beweiserhebung durch parlamentarische Untersuchungsausschüsse nach Artikel 44 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes erstreckt sich auch auf Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für parlamentarische Untersuchungsausschüsse der Länder.

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— Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stug/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
