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title: "§ 8 StTbV — Einsatz von weiteren Helfern"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sttbv/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sttbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 8 StTbV — Einsatz von weiteren Helfern

(1) Das Transportbegleitungsunternehmen kann sich zum Sichtbarmachen verkehrsrechtlicher Anordnungen zur Gewährleistung eines sicheren und geordneten Verkehrsablaufs eines Großraum- oder Schwertransportes der Mitwirkung einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts bedienen, die über keine Anordnungsbefugnis verfügt.

(2) Der Einsatz von Verwaltungshelfern der Straßenverkehrsbehörde bleibt unberührt.

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— Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sttbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
