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title: "§ 11 StTbV — Rücknahme einer Übertragung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sttbv/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sttbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 11 StTbV — Rücknahme einer Übertragung

Eine Übertragung ist durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zurückzunehmen, wenn das Transportbegleitungsunternehmen die Übertragung erwirkt hat:

1.



durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder

2.



durch eine falsche oder irreführende Angabe in Bezug auf das Erfüllen der Anforderungen nach den §§ 4 und 5 Absatz 1 bis 3, auf Grund derer die Übertragung erteilt wurde.Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Rücknahme von Verwaltungsakten unberührt.

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— Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sttbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
