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title: "§ 1 StTbV — Begriffsbestimmungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sttbv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sttbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 1 StTbV — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

1.



Großraum- oder Schwertransport: ein Transport, der nach § 29 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung der Erlaubnis oder nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Straßenverkehrs-Ordnung der Ausnahmegenehmigung bedarf;

2.



Transportbegleitung: die Begleitung von Großraum- oder Schwertransporten;

3.



Anordnungsbefugnis: die Befugnis, bei einer Transportbegleitung Anordnungen zur Regelung des Verkehrs nach Maßgabe des § 3 zu erlassen;

4.



Übertragung: die Übertragung der Anordnungsbefugnis auf ein Unternehmen durch eine nach Landesrecht zuständige Behörde;

5.



Transportbegleitungsunternehmen: ein Unternehmen mit Anordnungsbefugnis;

6.



Transportbegleiter: die von Transportbegleitungsunternehmen eingesetzte Person zur Transportbegleitung, die im Auftrag des Unternehmens Anordnungsbefugnisse ausübt;

7.



Unterrichtseinheit: Unterrichtseinheit je 45 Minuten und

8.



Polizei: die nach Bundes- oder Landesrecht für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dieser Verordnung oder anderweitigem Recht zuständige Behörde, Polizei oder Verkehrspolizei.

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— Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sttbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
