Verordnung zur Einstellung von Erhebungen nach § 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken
- Ausfertigungsdatum:
- 21.02.2005
- Fundstelle:
- BGBl I 2005, 514
- Stand:
- 20260506175139
Auf Grund des § 8 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Die Durchführung von Erhebungen nach § 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken wird eingestellt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.