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title: "§ 82 StRSaarEG — Steuerbefreiungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/strsaareg/82"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/strsaareg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 82 StRSaarEG — Steuerbefreiungen

(1) Von der Gewerbesteuer sind befreit

1.



die Monopolverwaltungen des Saarlandes,

2.



die Saarländische Rediskontbank, soweit sie Aufgaben staatswirtschaftlicher Art erfüllt,

3.



die Saarland-Sport-Toto-GmbH, soweit sich ihr Geschäftsbereich auf Sportwetten und Lotto erstreckt.

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 ist erstmals anzuwenden

1.



bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital für den Erhebungszeitraum 1959/60,

2.



bei der Lohnsummensteuer für die Lohnsumme des Monats, in den der Eingliederungstag fällt.

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— Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/strsaareg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
