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title: "§ 81 StRSaarEG — Gewerbeverlust"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/strsaareg/81"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/strsaareg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 81 StRSaarEG — Gewerbeverlust

(1) Die Vorschrift des § 10a des Gewerbesteuergesetzes ist vorbehaltlich des § 51 Abs. 5 des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland mit der Maßgabe anzuwenden, daß nur Gewerbeverluste aus Erhebungszeiträumen berücksichtigt werden, die nach dem Ablauf der Übergangszeit beginnen.

(2) Unter der in § 55 Abs. 2 Satz 3 bezeichneten Voraussetzung können Steuerpflichtige, auf die die Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland keine Anwendung finden, die noch nicht berücksichtigten Fehlbeträge aus Erhebungszeiträumen, die vor dem Eingliederungstag geendet haben, innerhalb des durch § 10a des Gewerbesteuergesetzes gegebenen zeitlichen Rahmen insoweit berücksichtigen, als sie durch die Inanspruchnahme des Teils I des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen im Saarland (StMG) vom 12. Juni 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 905) entstanden sind. Für die Umrechnung der Fehlbeträge in Deutsche Mark gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.

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— Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/strsaareg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
