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title: "§ 53 StRSaarEG — Weitergeltung des § 8 der Dritten Verordnung über Steuer- und Gebührenerleichterungen für den Wohnungsbau"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/strsaareg/53"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/strsaareg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 53 StRSaarEG — Weitergeltung des § 8 der Dritten Verordnung über
Steuer- und Gebührenerleichterungen für den Wohnungsbau

§ 8 der Dritten Verordnung über Steuer- und Gebührenerleichterungen für den Wohnungsbau ist weiter anzuwenden; für die Umrechnung des übertragungsfähigen Steuererleichterungsbetrags in Deutsche Mark gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.

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— Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/strsaareg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
