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title: "§ 44 StRSaarEG — Erster Veranlagungszeitraum, Wirtschaftsjahr"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/strsaareg/44"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/strsaareg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 44 StRSaarEG — Erster Veranlagungszeitraum, Wirtschaftsjahr

(1) Erster Veranlagungszeitraum ist die Zeit vom Eingliederungstag bis zum 31. Dezember 1960 (Veranlagungszeitraum 1959/60). Die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 1959/60 bemißt sich nach dem Einkommen, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat.

(2) Mit dem Eingliederungstag beginnt ein neues Wirtschaftsjahr.

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— Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/strsaareg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
