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title: "§ 5 StrRehaHomG — Entschädigung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/strrehahomg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/strrehahomg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 5 StrRehaHomG — Entschädigung

(1) Der rehabilitierten Person steht nach Aufhebung eines Urteils nach § 1 Absatz 1 und 2 sowie § 2 ein Anspruch auf Entschädigung in Geld aus dem Bundeshaushalt zu.

(2) Die Entschädigung beträgt

1.



3 000 Euro je aufgehobenes Urteil und

2.



1 500 Euro je angefangenes Jahr erlittener Freiheitsentziehung.

(3) Ist gemäß § 2 nur ein Teil des Urteils aufgehoben, so ist die Höhe der Entschädigung für eine erlittene Freiheitsentziehung unter Beachtung des Verhältnisses des aufgehobenen Teils zum gesamten Urteil geringer als in Absatz 2 Nummer 2 zu bemessen.

(4) Der Anspruch auf Entschädigung ist nicht pfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar.

(5) Die Entschädigungen nach den Absätzen 1 bis 3 werden nicht auf Sozialleistungen angerechnet.

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— Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/strrehahomg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
