---
title: "§ 3 StrRehaG — Folgeansprüche"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/strrehag/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/strrehag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
---

# § 3 StrRehaG — Folgeansprüche

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung nach § 1 begründet Ansprüche nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Wird eine Einziehung von Gegenständen oder eine Vermögenseinziehung aufgehoben, richtet sich die Rückübertragung oder Rückgabe von Vermögenswerten nach dem Vermögensgesetz und dem Investitionsvorranggesetz.

---

— Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/strrehag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
