---
title: "§ 57 StromVKG — Voraussetzungen für die Übertragung an einen berechtigten Erwerber"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stromvkg/57"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stromvkg/index.html"
updated: "2026-09-01T02:24:01+00:00"
---

# § 57 StromVKG — Voraussetzungen für die Übertragung an einen berechtigten Erwerber

Die gesamte oder teilweise Übertragung der Kapazitätsverpflichtung nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 56 Absatz 2, setzt voraus, dass der Erwerber

1.



die Voraussetzungen des § 10 erfüllt,

2.



die nach Abschnitt 6 Unterabschnitt 2 erforderlichen Sicherheiten leistet und

3.



die Selbstverpflichtung abgibt, dass die gebotsgegenständliche Anlage ab dem Jahr 2045 klimaneutral betrieben wird, sofern eine Kapazitätsverpflichtung mit einem Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren übertragen wird.

---

— Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stromvkg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
