---
title: "§ 54 StromVKG — Widerruf von Zuschlägen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stromvkg/54"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stromvkg/index.html"
updated: "2026-09-01T02:24:01+00:00"
---

# § 54 StromVKG — Widerruf von Zuschlägen

Die Bundesnetzagentur kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Zuschlag eines Bieters, der ein Unionsfremder nach § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde sind, widerrufen, wenn durch den Betrieb der gebotsgegenständlichen Anlage durch den Bieter die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt wird. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Bieter aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation. § 50 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

---

— Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stromvkg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
