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title: "§ 41 StromVKG — Sicherungsstelle"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stromvkg/41"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stromvkg/index.html"
updated: "2026-09-01T02:24:01+00:00"
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# § 41 StromVKG — Sicherungsstelle

(1) Sicherheiten nach diesem Unterabschnitt sind an die zuständige Sicherungsstelle zu leisten.

(2) Zuständige Sicherungsstelle ist

1.



für die Gebotssicherheit nach § 42

a)



die Bundesnetzagentur in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und den Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und

b)



der zuständige Übertragungsnetzbetreiber in den Ausschreibungen für Kapazitäten,

2.



für die Realisierungssicherheit nach § 43 der zuständige Übertragungsnetzbetreiber und

3.



für die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für unvollständige Funktionsnachweise nach § 44 der zuständige Übertragungsnetzbetreiber.

(3) Die zuständige Sicherungsstelle ist berechtigt, Sicherheiten einzubehalten, bis die Voraussetzungen zur Rückgabe oder Verwertung der Sicherheit nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts vorliegen.

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— Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stromvkg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
