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title: "§ 20 StromVKG — Aggregation"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stromvkg/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stromvkg/index.html"
updated: "2026-09-01T02:24:01+00:00"
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# § 20 StromVKG — Aggregation

(1) Die Aggregation von Anlagen zu einem Anlagenpool ist in allen Ausschreibungen nach diesem Gesetz zulässig.

(2) Gebote und Anträge für einen Anlagenpool müssen von einem Aggregator eingereicht werden. Der Aggregator übernimmt für den Anlagenpool und die darin vereinten Anlagenbetreiber alle Rechte und Pflichten nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(3) Soweit nicht anders geregelt, müssen alle Anlagen des Anlagenpools jeweils die Voraussetzungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen erfüllen.

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— Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stromvkg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
