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title: "§ 15 StromVKG — Anforderungen an die Produktherkunft"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stromvkg/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stromvkg/index.html"
updated: "2026-09-01T02:24:01+00:00"
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# § 15 StromVKG — Anforderungen an die Produktherkunft

(1) Bei einem Gebot in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten hat der Bieter zu gewährleisten, dass, wenn die gebotsgegenständliche Anlage ein Endprodukt nach Anlage 2 ist, die wichtigsten spezifischen Bauteile, wie in Anlage 2 vorgegeben, in der Europäischen Union oder in einem Drittstaat gefertigt werden, mit dem die Europäische Union ein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat oder eine Zollunion bildet.

(2) Die Einhaltung der Anforderung nach Absatz 1 ist durch einen Herkunftsnachweis nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 oder durch einen vergleichbaren Nachweis bei Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 durch den Bieter zu erbringen.

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— Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stromvkg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
