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title: "§ 9 StromStV — Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/stromstv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/stromstv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 9 StromStV — Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis

(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes schriftlich oder elektronisch (förmliche Einzelerlaubnis) in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang und stellt in den Fällen des § 9 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 des Gesetzes als Nachweis der Bezugsberechtigung einen Erlaubnisschein aus. Sofern der Strom selbst erzeugt oder als Versorger bezogen wird, wird in den Fällen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 kein Erlaubnisschein ausgestellt. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.

(1a) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 3 Absatz 2a entsprechend.

(2) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 3 Absatz 3 bis 7 sinngemäß.

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— Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/stromstv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
